Bürgerbegehren „Ortsteilräte für Frankenblick“

Entwurf

Die Unterzeichner beantragen einen Bürgerentscheid gemäß § 17 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) zu folgender Fragestellung:

Soll § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Frankenblick wie folgt geändert und ersetzt werden?

§ 3

Ortsteile

(1) Für die folgenden Ortsteile wird die Ortsteilverfassung im Sinne des § 45 der Thüringer Kommunalordnung eingeführt:

  • Effelder (bestehend aus den Ortsteilen Effelder und Rückerswind)
  • Grümpen
  • Mengersgereuth-Hämmern
  • Rabenäußig
  • Rauenstein (bestehend aus den Ortsteilen Rauenstein und Meschenbach)
  • Seltendorf (bestehend aus den Ortsteilen Seltendorf und Döhlau).

(2) In den im Abs. 1 aufgeführten Ortsteilen werden der Ortsteilbürgermeister und der Ortsteilrat gewählt.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen gewählt.

(4) Der Ortsteilrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrates. Nach § 45 Abs. 3 ThürKO beträgt die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates in den Ortsteilen

  • Effelder 8 Mitglieder
  • Grümpen 4 Mitglieder
  • Mengersgereuth-Hämmern 10 Mitglieder
  • Rabenäußig 4 Mitglieder
  • Rauenstein 8 Mitglieder
  • Seltendorf 4 Mitglieder.

(5) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

(6) Die Zuständigkeit der Ortsteilräte der Ortsteile Effelder, Grümpen, Mengersgereuth-Hämmern, Rabenäußig, Rauenstein und Seltendorf der Gemeinde Frankenblick regelt sich nach § 45 Absatz (5) bis (7) der ThürKO.

(7) Die Sitzungen des Ortsteilrates sollten mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden.

Begründung

Die Gemeinde Frankenblick besteht, historisch gewachsen, mit den Ortsteilen Effelder, Mengersgereuth-Hämmern und Rauenstein aus drei Hauptorten und sechs weiteren kleineren Ortsteilen. Hinzu kommen etliche Gemarkungen, welche einst eigenständige Ortsteile und Gemeinden waren. Die Einwohnerzahlen der Ortsteile sind sehr unterschiedlich. Dies wirkt sich auf die personelle Zusammensetzung des Gemeinderates aus. Insbesondere die Interessen kleinerer Ortsteile können dadurch zu kurz kommen. Für Einheitsgemeinden im Freistaat Thüringen besteht mit der Einführung von Ortsteilräten und Ortsteilbürgermeistern die Möglichkeit, den einzelnen Ortsteilen mehr Eigenverantwortung, insbesondere für die Bereiche Ehrenamt, Kultur und Brauchtumspflege, zu geben. Ein weiterer Vorteil ergibt sich daraus, dass Ortsteilbürgermeister gemäß § 45 Absatz (4) der ThürKO zu allen den Ortsteil betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse beratend, also mit Rederecht, teilnehmen können und auch eigene Anträge stellen dürfen.

Alle vorgesehenen Ortsteilräte vertreten jeweils mindestens 250 Einwohner der Gemeinde Frankenblick.

Rechtsgrundlage

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) §45

Auszug

(4) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Wird ein Ortsteilbürgermeister nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Wird ein Ortsteilbürgermeister aus der Mitte des Ortsteilrates nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an oder scheiden der Ortsteilbürgermeister und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit vorzeitig aus ihren Ämtern aus und können diese Ämter bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortsteilrats nicht neu besetzt werden, nehmen der Bürgermeister der Gemeinde und sein Stellvertreter die Aufgaben des Ortsteilbürgermeisters und seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortsteilrats wahr. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(5) Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils. Der Ortsteilrat kann in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortsteilrat zu unterrichten. Der Ortsteilrat ist in allen wichtigen, den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu hören. Dem Ortsteilrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortsteilrates nicht, sind dem Ortsteilrat die Gründe darzulegen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortsteilrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:

1. Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
2. Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

Er gibt Stellungnahmen ab zu:

1. der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,
2. der Benennung und Umbenennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,
3. den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteilrat weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Die Gemeinde hat dem Ortsteil zur Erfüllung seiner Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2019 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner im Ortsteil mit Ortsteilverfassung zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2020 verändert sich der in Satz 6 genannte Betrag jährlich nach Maßgabe der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz – ThürAbgG -) vom 9. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen.

Kopiervorlage

Hauptsatzung der Stadt Sonneberg

Aktuelle Hauptsatzung der Gemeinde Frankenblick

(Vermeintliche) Gegenargumente

Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeister verursachen Kosten

Für die Arbeit der Ortsteilräte der Gemeinde Frankenblick (Einwohnerzahl Stand 31.12.2025) sind insgesamt 27.835 € / Jahr zur Verfüugng zu stellen. Dieses Geld fließt über die Ortsteilräte direkt in die Ortsteile und dient somit der Unterstützung von Ehrenamt und Dorfleben. Damit stellen diese Aufwendungen keine Kosten im eigentlichen Sinne dar. Es werden damit lediglich in gewisser Weise aus freiwilligen Leistungen der Kommune Pflichtleistungen.

Ortsteilbürgermeister werden nach Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
(ThürAufEVO) §2
vergütet. Mit den angedachten Ortsteilräten ergeben sich folgende Höchstbeträge für die Vergütungen:

Effelder: 661,05 € / Monat
Grümpen: 297,00 € / Monat
Mengersgereuth-Hämmern: 730,35 € / Monat
Rabenäußig: 297,00 € / Monat
Rauenstein: 661,05 € / Monat
Seltendorf: 297,00 € / Monat

In Summe sind das höchstens 2.943,45 € / Monat oder 35.321,40 € / Jahr.

Für die Mitglieder der Ortsteilräte werden (offensichtlich) keine Sitzungsgelder vergütet.

In Summe werden also im Haushalt der Gemeinde zu berücksichtigende Kosten von etwa bzw. höchstens 63.156,40 € / Jahr zur Erfüllung obenstehender Aufgaben anfallen. Fraglich ist, welche bisher anfallenden Kosten eventuell dadurch entfallen.

Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeister verursachen Mehrkosten in der Verwaltung

Der Verwaltungsaufwand erhöht sich natürlich. Jedoch wird dafür kein zusätzliches Personal benötigt werden. Es werden also lediglich geringe Mehrkosten für Büromaterial, Porto und ähnliches anfallen.